Haftpflicht & Schaden - Architekten- & Ingenieurshaftung

Architekten- und Ingenieurshaftung

Als versicherungs-, schadens- und haftungsrechtlich ausgerichtete Kanzlei befassen wir uns mit Haftungsfällen der Bauleitung oder Bauplanung.

 

Haftung droht dem Architekten und Ingenieur nicht nur in jeder Leistungsphase, sondern auch schon bei Vertragsabschluss. Sie haften nicht nur für die mangelhafte Erstellung der Planung, für Fehler in der Vergabe des Bauvorhabens und für sonstige Verletzungen vertraglicher Pflichten, sondern nicht selten auch für Mängel, die durch die Bauunternehmer hervorgerufen wurden.

 

Die erhebliche Zunahme der Firmeninsolvenzen hat unmittelbaren Einfluss auf
die Haftung des Architekten und Ingenieurs, wenn im Schadenfall Ausführungs- und
Bauleitungsfehler zusammentreffen. So werden Architekten und Ingenieure wegen angeblicher Bauleitungsfehler neben dem ausführenden Unternehmer für dessen fehlerhafte Arbeit mitverantwortlich gemacht. Sind solche Ansprüche begründet, haftet der Bauleiter in der Regel als Gesamtschuldner mit dem Unternehmer.

Der Anspruchsteller kann sich aussuchen, von welchem der Gesamtschuldner er den Schadensersatz erhält. Ist der Unternehmer insolvent oder nicht mehr existent, wird sich der Anspruchsteller an den Architekten und Ingenieur halten.

Dem Architekten und Ingenieur steht zwar rechtlich gesehen ein Rückgriffsanspruch gegen den Unternehmer zu, da dieser im Innenverhältnis der Gesamtschuldner grundsätzlich voll haftet und daher im Regresswege den vom Architekten geleisteten Schadensersatz an diesen erstatten muss. Ist der Unternehmer jedoch insolvent, bleibt der Architekt oder Ingenieur auf dem Schaden sitzen, obwohl eigentlich der Unternehmer eintrittspflichtig wäre. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich Unternehmen immer gerade dann in die Insolvenz flüchten, wenn eine Inanspruchnahme droht. Es ist dann kaum noch möglich, wenigstens einen Teil des Schadensersatzanspruchs bzw. der Regressforderung durchzusetzen. Die Anmeldung beim Insolvenzverwalter bleibt in der Regel erfolglos.

 

Auch wenn Auftraggeber gerade in konjunkturell schwachen Zeiten möglichst den billigsten Anbieter wünschen um Kosten zu sparen, und ihnen im Schadenfall bei einer
Gesamtschuld der Zugriff auf den Architekten möglich ist, so sind doch die Folgen der
Insolvenz eines Unternehmers auch für den Auftraggeber nicht zu unterschätzen. Abgesehen vom Ärger und Zeitaufwand, der mit einer Auseinandersetzung über Haftpflichtansprüche verbunden ist, sind auch Fallkonstellationen denkbar, in denen eine alleinige Haftung des Unternehmers ohne gesamtschuldnerische Haftung des Architekten gegeben ist, und der Auftraggeber im Falle der Insolvenz des Unternehmers keine Schadensersatzansprüche durchsetzen kann.

 

Der Architekt oder Ingenieur sollte daher versuchen, Schäden infolge von Insolvenzen der Firmen durch Auswahl anerkannter, zuverlässiger Fachunternehmen, Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch Gewährleistungsbürgschaften und Anforderung des Nachweises einer Betriebshaftpflichtversicherung vor Baubeginn vorzubeugen.

Nehmen Sie Kontakt auf.

Ihr Ansprechpartner

 

Norbert Meschkat

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Tel. 06 41 - 98 44 13-0